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Was jeder über die Schufa wissen sollte - und wie Sie Ihre Schufa löschen können!

Drei Fehler, die Sie vermeiden müssen, wenn Sie Ihren negativen Schufa-Eintrag löschen wollen

Liebe(r) Besucher(in),

In diesem Artikel stelle ich Ihnen drei Fehler vor, die Sie unbedingt vermeiden sollten, wenn Sie mit der Schufa kein Problem bekommen wollen.


Fehler Nr. 1: Mündliche Verhandlung mit Ihrem Gläubiger

Wenn zu Ihrer Person ein negativer Schufa-Eintrag besteht, dann sollten Sie eines nicht tun: Ihren Gläubiger anrufen und versuchen, ihm telefonisch zu erklären, dass Sie unschuldig sind. Lassen Sie’s – das bringt nichts. Das hat mir nicht nur meine eigene Erfahrung gezeigt. Meine Newsletter-Leser berichten ganz Ähnliches.

Ich fuhr damals sogar persönlich zum Hauptsitz meiner Bank, um zu erklären, wie es zu diesen misslichen Umständen gekommen war (die komplette Geschichte finden Sie auf meiner Website endlich-ohne-schufa.info). Dort wies man mich höflich, aber sehr bestimmt mit der Begründung ab, dass der Eintrag zu Recht für die nächsten drei Jahre bestünde und man deshalb leider nichts für mich tun könnte.

Das Einzige, was hilft, sind offensiv und selbstbewusst formulierte Schreiben, in denen Sie sich auf die richtigen Gesetze und Gerichtsentscheidungen berufen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass Sie diese Schreiben zur richtigen Zeit an Ihren Gläubiger beziehungsweise die Schufa schicken. Wie Sie vorgehen müssen, um Ihren negativen Schufa-Eintrag zu löschen, erfahren Sie in meinem E-Book Zurück zur Bonität. Wie Sie Ihren negativen Schufa-Eintrag löschen können. Dort erhalten Sie auch sechs komplett ausformulierte Musterbriefe, die juristisch kugelsicher formuliert sind (alle wurden von einem befreundeten Rechtsanwalt kontrolliert). Diese Musterbriefe können Sie an Ihre Situation anpassen. In den meisten Fällen brauchen Sie nur Ihre Adressdaten einzufügen. Und dann: Ausdrucken, abschicken, fertig.


Fehler Nr. 2: Umzug ohne Nachsendeauftrag

Einer meiner Leser kaufte sich einen neuen Laptop und nahm dafür ein Darlehen auf. So konnte er den Rechner sofort mitnehmen. Die Rückzahlung des Darlehens sowie die Zahlung von Zinsen sollten erst in sechs Monaten beginnen. Drei Monate nach dem Kauf zog er in eine neue Wohnung. Als die Bank ihn wegen der einsetzenden Raten anschrieb, erhielt sie von der Post den Hinweis „Unbekannt verzogen“.

Kurze Zeit später hatte mein Leser einen negativen Schufa-Eintrag. Die Gesamtforderung lag unter 1.000 Euro. Deshalb konnte ihm meine erste Methode helfen. Übrigens: Hätte er nicht schnell gehandelt und mein E-Book nicht sofort bestellt, dann wäre seine Löschung schwieriger gewesen, denn er konnte die Frist, von der im ersten Teil meines E-Books die Rede ist, gerade noch einhalten.

Und die Moral von der Geschichte? Wenn Sie umziehen, dann schicken Sie wenigstens den Unternehmen, bei denen Sie eine Schufa-Klausel unterschrieben haben, eine Nachricht mit Ihrer neuen Adresse. Wenn Sie sichergehen wollen, dann erteilen Sie der Deutschen Post einen Nachsendeauftrag. Diese schickt Ihnen dann Ihre Post, die Sie nach Ihrem Umzug noch an Ihre alte Adresse erhalten, für 15,20 Euro sechs Monate lang an Ihre neue Anschrift nach.


Fehler Nr. 3: Weitere Suche im Internet

Sparen Sie sich die Zeit, weiter im Internet nach Informationen darüber zu suchen, wie Sie Ihren negativen Schufa-Eintrag löschen können. Auch ich suchte, kurz nachdem ich von meinem negativen Schufa-Eintrag erfahren hatte, nach Informationen, die mir helfen sollten, die vorzeitige Lösung des Eintrags zu bewirken.

Die langen Stunden, die ich dafür aufwendete, hätte ich mir komplett sparen können. Hier gab es nichts, was mich hätte weiterbringen können. Im Wesentlichen stieß ich auf „Gleichgesinnte“ in Foren und auf Anbieter, die versuchen, Betroffene mit negativem Schufa-Eintrag abzukassieren. Damit Sie sehen, was ich meine, hier zwei Beispiele dazu.

Beispiel Nr. 1: Der Online-Rat eines Anwalts

Wenn Sie wollen, besuchen Sie doch einmal die folgende Webseite:

http://www.frag-einen-anwalt.de/L%C3%B6schen-negativer-Schufaeintr%C3%A4ge__f7501.html

Ein Leser fragt auf frag-einen-anwalt.de, ob es möglich sei, einen negativen Schufa-Eintrag vorzeitig zu löschen. Der Dispokredit wurde gekündigt und der Vorgang der Schufa gemeldet. Die Schuld ist beglichen. Der Betroffene will nun wissen, ob sich diese Einträge löschen lassen und wie er vorgehen soll. Hätte er mein E-Book gekauft, würde er zuerst versuchen, durch Methode 1 eine Löschung herbeizuführen. Gelänge ihm dies nicht, dann könnte er gemäß Methode 2 Widerspruch einlegen. Damit wäre der negative Schufa-Eintrag bis zur vollständigen Klärung gesperrt, das heißt für andere unsichtbar. In der Zwischenzeit würde er versuchen, durch Methode 3 eine Löschung zu erwirken. Das alles würde ihn nicht viel Zeit und Mühe kosten, denn die Musterbriefe sind komplett ausformuliert und er müsste lediglich seine Adressdaten einfügen und das Schreiben abschicken – fertig.

Verstehen Sie mich bitte nicht falsch. Mir gefällt die Website frag-einen-anwalt.de. Aber die Antwort der Anwältin ist einfach nur haarsträubend falsch. Sie zeigt, dass die Anwältin sich in der Materie in keiner Weise auskennt. Es ist kaum zu glauben, dass dieser Unsinn der Rat eines Anwalts ist. Sie weist auf § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes hin und behauptet dann im Brustton der Überzeugung, es bestünde „die Möglichkeit der Schufa ein Schreiben zu übersenden, in welchem Sie die Zahlung der gespeicherten Verbindlichkeiten nachweisen und diese auffordern, die Löschung vorzunehmen“.

Die Schufa kann negative Einträge in ihrer Datenbank aus vertragsrechtlichen Gründen ohne die ausdrückliche Einwilligung des Gläubigers nicht vorzeitig löschen. Also erübrigt sich ein Ersuchen an die Schufa, da nur der Gläubiger die vorzeitige Löschung veranlassen kann.

Beispiel Nr. 2: Ihre Schufa-Auskunft NICHT kostenlos

Nun sind die beiden folgenden Webseiten von Interesse:

https://selbstinfo.de/antragsformular/

und

http://www.janolaw.de/vorlagen/muster/wirtschaft_und_handel/finanzen/schufa-auskunft-ueber-gespeicherte-daten.html

(Sollte der letzte Link nicht funktionieren geben Sie oben rechts im Feld Schnellsuche „Schufa Auskunft“ ein. Das oberste Ergebnis lautete bei mir "SCHUFA-Antrag auf Auskunft über gespeicherte Daten". Klicken Sie auf „Zum Dokument“.)

Sie werden im Internet unzählige dieser Seiten finden. Dort versucht man, Ihnen einen formlosen Antrag zu verkaufen, anhand dessen Sie bei der Schufa Ihre Selbstauskunft beantragen können. Sie brauchen diesen Antrag nicht von diesen Websites zu kaufen, denn die Schufa bietet auf ihrer eigenen Website den kostenlosen Download des Antragsformulars an! Was halten Sie davon?

Die Schufa verlangt übrigens für Ihre Selbstauskunft eine Gebühr von 7,80 Euro. Wussten Sie, dass Sie Ihre Schufa-Selbstauskunft kostenlos erhalten können, wenn Sie sich auf die richtige Stelle im Bundesdatenschutzgesetz berufen?

Lesen Sie meinen Artikel Ihre Schufa-Auskunft KOSTENLOS und erfahren Sie, wie Sie die von der Schufa erhobene Gebühr von 7,80 Euro für Ihre Selbstauskunft sparen können. Dort finden Sie auch einen komplett ausformulierten Musterantrag, in den Sie nur Ihre Adressdaten einfügen brauchen. Und dann: Ausdrucken, abschicken, fertig. :-) In wenigen Tagen sollten Sie Ihre Selbstauskunft erhalten – und zwar kostenlos.

Bleiben Sie stark!

Schufa-freie Grüße

Ihr Mario Wolosz.


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