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Was jeder über die Schufa wissen sollte - und wie Sie Ihre Schufa löschen können!

Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Schufa

Liebe(r) Besucher(in),

im Folgenden möchte ich Sie in die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten einführen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, welche Gesetze die Schufa und andere Auskunfteien bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beachten müssen.


Harte und weiche negative Schufa Einträge

Während die Übermittlung von Positivdaten an die Schufa nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene durch die Unterzeichnung einer Schufa-Klausel eingewilligt hat, können Negativdaten in bestimmten Fällen auch ohne Unterzeichnung einer Schufa-Klausel an die Schufa übermittelt werden. Mit negativen Schufa Einträgen wollen die Vertragspartner der Schufa Rückschlüsse auf die Zahlungsunwilligkeit beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit ihrer potenziellen Kunden ziehen. Dabei unterscheidet die Schufa zwischen harten und weichen Negativdaten.

Es ist sehr wichtig, zu wissen, dass nur "harte" Negativdaten problemlos ohne die Einwilligung des Betroffenen an die Schufa gemeldet werden dürfen. Gegen "weiche" Negativdaten können Sie sich aktiv wehren und durch die richtige Argumentation eine zügige Löschung herbeiführen.

Harte Negativeinträge sind durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt. Diese Einträge lassen eindeutig erkennen, dass der Betroffene entweder zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig war. Aus der Sicht eines Schufa-Vertragsunternehmens sind solche harten Negativdaten ohne Zweifel notwendig, um die Bonität eines potenziellen Kunden zu beurteilen. Aus diesem Grund ist eine Datenübermittlung hier zulässig. Beispiele für harte negative Schufa Einträge sind Informationen über Scheckbetrug, die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Anders verhält es sich bei "weichen" Negativmerkmalen. Hierbei handelt es sich typischerweise um eine einseitige Rechtsausübung eines Vertragspartners der Schufa. Beispiele für weiche Negativdaten sind Mahnungen, Mahnbescheide, Kreditkündigungen oder die Einleitung eines Inkassoverfahrens. Hier muss über die Zulässigkeit der Datenermittlung durch eine Interessenabwägung im Einzelfall entschieden werden, denn weiche Negativdaten lassen nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf die Zahlungsunwilligkeit beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit zu. Jemand, der die Bezahlung einer Rechnung verweigert, könnte sich beispielsweise darauf berufen, dass die Lieferung nicht erfolgte oder mangelhaft war.


Berechtigtes Interesse als Voraussetzung der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Schufa

Bei weichen negativen Schufa Einträgen verlangt der Gesetzgeber in § 28 Abs.1 Nr.2 BDSG und in § 29 Abs. 2 Nr. 1a BDSG als Voraussetzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten ein berechtigte Interesse der "verantwortlichen Stelle" (also der Schufa) bzw. des Dritten (z.B. einer Bank). Darüber hinaus darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder der Nutzung der personenbezogenen Daten überwiegt. Gelingt dem Schuldner, seine schutzwürdige Interessen überzeugend darzulegen, dann können diese weichen Negativdaten auf Antrag des Gläubigers vorzeitig gelöscht werden.


§ 28 BSDG Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
für eigene Zwecke

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, (...)
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt (...)


§ 29 BDSG - Geschäftsmäßige Datenspeicherung
zum Zwecke der Übermittlung

(...)
(2) Die Übermittlung ist zulässig, wenn
1. a) der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat (...)
2. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. (...)

Das berechtigte Interesse eines Dritten (z.B. einer Bank) an einer Datenübermittlung ist anzunehmen, wenn der Dritte mit der Person, dessen Daten er übermitteln will, in einer Geschäftsverbindung steht bzw. wenn er die Absicht hat, in eine solche einzutreten. Dabei ist zu beachten, dass das berechtigte Interesse großzügig ausgelegt wird. Grundsätzlich gilt bei der Abwägung der Interessen bei der Übermittlung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Nr. 1 BDSG: wenn die Datenübermittlung zulässig ist, dann ist auch die Speicherung nach § 29 Abs. 1 BDSG zulässig. Dazu ein paar Beispiele:

  • Ein Verbraucher signalisiert, dass er Kunde des anfragenden Unternehmens werden möchte, beispielsweise durch eine Bestellung.
  • Ein Verbraucher fordert ein Angebot an, das vom Inhalt und den Konditionen her individuell auf seine Bonitätslage abgestimmt werden muss (z.B. Lebensversicherung).
  • Ein bestehender Kunde des anfragenden Unternehmens will die Liefer- oder Zahlungsbedingungen von bestehenden Verträgen verändern. Das anfragende Unternehmen will deshalb das Zahlungsverhalten des Kunden überprüfen.

Die Interessen der speichernden Stelle sind immer dann als nachrangig zu beurteilen, wenn die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten des Betroffenen eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zur Folge hätte. Grund zur Annahme von Gegeninteressen des Betroffenen lassen sich beispielsweise aus einem Widerspruch gegen die Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ableiten. In diesem Fall hat die speichernde Stelle die vorgebrachten Gründe zu prüfen und - bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen - dem Widerspruch zuzustimmen.


Beispiel: Übermittlung von Daten
durch ein Kreditinstitut an die Schufa

Übermittlung von Positiv- bzw. Vertragsdaten
durch ein Kreditinstitut an die Schufa

Die Übermittlung von Positiv- bzw. Vertragsdaten ist dem Vertragszweck (z.B. Kreditantrag) nicht zweckdienlich (§ 28 Abs. 1 S. 1 BSDG), es besteht kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Kreditgebers (§ 28 Abs. 1 S. 2 BSDG) und kein überwiegendes berechtigtes Interesse Dritter (§ 28 Abs. 1 S. 3 BSDG). Aus diesem Grund ist die Übermittlung von Positiv- bzw. Vertragsdaten nur mit Einwilligung des Kreditantragsstellers möglich. Diese Einwilligung gibt der Kreditantragsteller in der Regel durch die so genannte „Schufa-Klausel“ (siehe oben).


Übermittlung von harten Negativdaten
durch die Schufa an ein Kreditinstitut

Die Übermittlung von harten Negativdaten durch die Schufa an ein Kreditinstitut ist in der Regel immer möglich. Das erlaubt das berechtigte Interesse (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Nr. 1 BDSG) der Kreditinstitute am Schutz vor der Vergabe von Krediten an zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Kunden.

Bei harten Negativdaten (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens) überwiegen berechtigte Interessen der Kreditwirtschaft regelmäßig den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Die Interessenabwägung bleibt aber dennoch geboten.


Übermittlung von weichen Negativdaten
durch die Schufa an ein Kreditinstitut

Bei der Übermittlung von weichen Negativdaten handelt es sich in der Regel um Angaben über einseitige Maßnahmen des Kreditgebers ohne gerichtliche Feststellung (Mahnungen, Mahnbescheide, Kündigung von Krediten bzw. Konten).

Auch hier ist eine Interessenabwägung nach 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Nr. 1 BDSG erforderlich.

Bei der Übermittlung von weichen Negativdaten an die Schufa wird zunächst angenommen, dass keine schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Einmeldung überwiegen! Das gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten auf eine Zahlungsunwilligkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen schließen lässt und der Betroffene darüber unterrichtet wurde, dass die bei Nichtzahlung Eintragung erfolgen wird.

Erst ein Widerspruch durch den Betroffenen gilt als konkreter Anhaltspunkt für ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen. In Ihrem Widerspruch können Sie beispielsweise deutlich machen, dass Sie aufgrund von mangelhafter Leistung bzw. Meinungsverschiedenheiten (etwa unterschiedliche rechtliche Beurteilung Ihrer Forderung) Widerspruch einlegen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Herzliche Grüße,

Ihr Mario Wolosz.


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